Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er ist Dienstleister der Demokratie und hält insbesondere die analytischen Kompetenzen zur Beurteilung jener Gefahren vor, die Demokratie und Menschenrechten durch verfassungsfeindliche Bestrebungen drohen.
Die Aufgaben des LfV sind in § 2 HVSG aufgeführt. In § 2 Absatz 2 (HVSG) heißt es: „Aufgabe des Landesamts ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,
5. Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes.“
Das LfV sammelt und analysiert Informationen über extremistische Bestrebungen, um wichtige Entscheidungsträger, beispielsweise in Politik, Behörden oder Landkreisen/Kommunen frühzeitig vor Gefahren für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung warnen zu können. So können diese rechtzeitig die jeweils erforderlichen Maßnahmen treffen.
Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sind für das LfV auch Hinweise öffentlicher Stellen hilfreich. Während die Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen früher im Ermessen der einzelnen Behörden lag (HVSG 1990, § 8 Absatz 1), gibt das neue HVSG eindeutig vor, dass eine Informationsübermittlung auch ohne vorheriges Ersuchen des LfV zu erfolgen hat. Damit sollen öffentliche Stellen inklusive der Landkreise/Kommunen beim Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stärker in die Pflicht genommen werden. Außerdem soll dem LfV ein Überblick über die in öffentlichen Stellen anfallenden relevante Informationen garantiert werden.