Verschlusssachen gibt es in Behörden, aber auch in privatwirtschaftlichen Unternehmen, die im Auftrag des Staates tätig werden. Ihr Bekanntwerden würde den Bestand, die Sicherheit oder sonstige Interessen des Bundes oder eines seiner Länder gefährden.
Der Schutz dieser geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder Materialien wird durch Maßnahmen des personellen und materiellen Geheimschutzes verwirklicht.
Personeller Geheimschutz
Zweck des personellen Geheimschutzes ist es zu verhindern, dass mit einem Sicherheitsrisiko behaftete Personen Zugang zu Verschlusssachen erhalten (Geheimschutz) oder an sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sabotageschutz) beschäftigt werden.
Bevor eine Person zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt wird, muss eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden. Hierbei ist das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) mitwirkende Behörde, die nur auf Ersuchen der zuständigen Stelle tätig wird. Rechtsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfungen bei hessischen Behörden und Wirtschaftsunternehmen ist das Hessisches Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (HSÜVG), in dem die unterschiedlichen Überprüfungsarten geregelt sind.
Materieller Geheimschutz
Der materielle Geheimschutz umfasst organisatorische und technische Maßnahmen, die den Umgang mit Verschlusssachen von ihrer Herstellung über die Aufbewahrung bis zu ihrer Vernichtung regeln. Sie sind im Wesentlichen in der Verschlusssachenanweisung für das Land Hessen (VSA) und den hierzu ergangenen Vorschriften zusammengefasst, die auch für Wirtschaftsunternehmen in Hessen Gültigkeit haben.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen hat auch hier eine mitwirkende Funktion, d. h. es unterstützt und berät mit einer Vielzahl von Kontakten Behörden und Wirtschaftsunternehmen, die mit staatlichen Verschlusssachen umgehen müssen bei der Bewältigung dieser Aufgaben.