Den überwiegenden Teil seiner Erkenntnisse gewinnt der Verfassungsschutz aus offenen Quellen, die allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen. Dazu zählen Publikationen, öffentliche Veranstaltungen oder sonstige öffentliche Aktivitäten. Die Sammlung offenen Materials reicht aber oft nicht aus, um ein vollständiges sachgerechtes Bild von extremistischen Bestrebungen zu erhalten.
Die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen gewinnt das LfV Hessen vornehmlich aus offenen Quellen, die jedermann zugänglich sind. Dazu gehören unter anderem
- Publikationen,
- Internetinhalte,
- Besuche öffentlicher Veranstaltungen.
Verfassungsfeinde arbeiten aber oft konspirativ, das heißt, sie versuchen ihre wahren Ziele und Aktivitäten zu verschleiern oder geheim zu halten. Die Sammlung offenen Materials durch das LfV Hessen und der Informationsaustausch mit anderen Behörden bzw. anderen Stellen genügen deshalb zuweilen nicht. Um ein vollständiges und sachgerechtes Bild extremistischer und sicherheitsgefährdender Bestrebungen sowie von Spionagetätigkeiten und Aktivitäten der Organisierten Kriminalität zu erhalten, ist das LfV Hessen befugt, nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen. Dazu gehören zum Beispiel:
- die Observation verdächtiger Personen,
- Bild- und Tonaufzeichnungen,
- die Überwachung des Brief-, Post- oder Fernmeldeverkehrs und
- das Anwerben und Führen von Vertrauenspersonen in extremistischen Organisationen.
Die Voraussetzungen für den Einsatz dieser Mittel sind im Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz näher geregelt.
Die Vertrauenspersonen gehören dem Verfassungsschutz selbst nicht an, liefern aber Informationen aus dem jeweiligen Beobachtungsobjekt. Beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein solches Mittel darf vor allem nur eingesetzt werden, wenn Informationen auf andere Weise nicht zu beschaffen sind. Von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln ist das mildeste auszuwählen, das mithin den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt.
Auf nachrichtendienstlichem Weg gewonnene Informationen können im Allgemeinen nicht öffentlich verwendet werden. Sie ermöglichen aber eine sachgerechte und qualifizierte Bewertung der öffentlich zugänglichen Informationen und sind daher für das Lagebild verfassungsfeindlicher Bestrebungen notwendig und unverzichtbar.